Vereinbarung zwischen gemeinsam Verantwortlichen (Art. 26 DS-GVO)
Direkt veröffentlichbare Fassung (vollstÀndig, ohne Auslassungen)
Vereinbarung zwischen gemeinsam Verantwortlichen
zwischen
Fitness Nation GmbH
Bergstr. 18
59394 Nordkirchen
Deutschland
â im Folgenden âVerantwortlicher A" â
und
dem im Hauptvertrag bezeichneten Unternehmen
â im Folgenden âVerantwortlicher B" â
Verantwortlicher A und Verantwortlicher B werden im Folgenden auch einzeln als âPartei" oder gemeinsam als die âParteien" bezeichnet.
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Die Parteien schlieĂen diese Vereinbarung zwischen gemeinsam Verantwortlichen (im Folgenden âGVV") im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Hauptvertrag. Nachdem die Parteien gemeinsam die Zwecke der und die Mittel zu den nachstehend beschriebenen VerarbeitungsvorgĂ€ngen (im Folgenden âVerarbeitungsvorgĂ€nge") festgelegt haben, betrachten sie sich als gemeinsam fĂŒr die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne von Art. 26 der Datenschutzgrundverordnung (im Folgenden âDS-GVO").
(2) Zur Klarstellung wird festgehalten, dass hinsichtlich jeglicher Verarbeitungen, die auĂerhalb des Anwendungsbereichs dieser GVV fallen, jede der Parteien als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DS-GVO allein verantwortlich und voll haftbar bleibt, und dass insoweit keinerlei Verantwortlichkeiten oder Verpflichtungen einer Partei gegenĂŒber der jeweils anderen Partei bestehen.
(3) Die vorliegende GVV enthĂ€lt die wechselseitigen Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen der Parteien hinsichtlich der VerarbeitungsvorgĂ€nge. Sollten die Bestimmungen dieser GVV zu denen des Hauptvertrags in Widerspruch stehen, gehen die erstgenannten vor, wenn und soweit die Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen der Parteien hinsichtlich der VerarbeitungsvorgĂ€nge betroffen sind. Unbeschadet dessen sind die Parteien darĂŒber einig, dass keine der Parteien fĂŒr die ErfĂŒllung ihrer Verantwortlichkeiten im Rahmen dieser GVV eine gesonderte VergĂŒtung verlangen kann, sondern dass derlei AnsprĂŒche vollstĂ€ndig von den VergĂŒtungsvereinbarungen unter dem Hauptvertrag abgedeckt werden.
(4) Soweit in dieser GVV nichts Abweichendes bestimmt ist, haben die hierin verwendeten Begriffe die Bedeutung, die ihnen in Art. 4 DS-GVO zugeschrieben wird.
(5) Soweit einzelne Verarbeitungsschritte oder VerarbeitungsvorgĂ€nge nach ihrer tatsĂ€chlichen Ausgestaltung nicht als gemeinsame Verantwortlichkeit, sondern als Auftragsverarbeitung im Sinne des Art. 28 DS-GVO zu qualifizieren sind, schlieĂen die Parteien hierfĂŒr ergĂ€nzend eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung. Die ĂŒbrigen Regelungen dieser GVV bleiben hiervon unberĂŒhrt.
§ 2 GrundsĂ€tze fĂŒr die und Einzelheiten der VerarbeitungsvorgĂ€nge
(1) Die Parteien sichern einander zu und gewĂ€hrleisten, dass im Hinblick auf die VerarbeitungsvorgĂ€nge sĂ€mtliche personenbezogenen Daten in Ăbereinstimmung mit den Bestimmungen dieser GVV und der anwendbaren Datenschutzgesetze erhoben und weiter verarbeitet werden, insbesondere im Einklang mit den in Art. 5 DS-GVO niedergelegten GrundsĂ€tzen fĂŒr die Verarbeitung personenbezogener Daten. Sollte eine Partei der Ansicht sein, dass die jeweils andere Partei im Rahmen der AusfĂŒhrung der vorliegenden GVV deren Bestimmungen oder die anwendbaren Datenschutzgesetze verletzt, wird sie diese andere Partei unverzĂŒglich darĂŒber in Kenntnis setzen.
(2) Soweit dies zur ErfĂŒllung gesetzlicher Pflichten oder zur GewĂ€hrung von Betroffenenrechten (insbesondere Art. 15 und Art. 20 DS-GVO) erforderlich ist, stellen die Parteien personenbezogene Daten in einem strukturierten, gĂ€ngigen und maschinenlesbaren Format bereit, soweit dies technisch möglich und verhĂ€ltnismĂ€Ăig ist.
(3) Keine der Parteien wird Kopien oder Duplikate der unter dieser GVV verarbeiteten personenbezogenen Daten anfertigen, soweit dies nicht fĂŒr die VerarbeitungsvorgĂ€nge (einschlieĂlich Datensicherungen, Protokollierungen, Redundanzen, Ausfallsicherheit, Debugging im erforderlichen Umfang) oder zwecks Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich ist.
(4) Die Einzelheiten der VerarbeitungsvorgĂ€nge sind in der separat veröffentlichten Ăbersicht âData Flow" dargestellt (im Folgenden âData Flow Ăbersicht"). Diese Einzelheiten enthalten eine umfassende Darstellung von Art, Zweck und Gegenstand der VerarbeitungsvorgĂ€nge, der Kategorien der von den VerarbeitungsvorgĂ€ngen betroffenen Personen und der Art der verarbeiteten personenbezogenen Daten. ZusĂ€tzlich beschreiben die Parteien in der Data Flow Ăbersicht jeden Schritt der VerarbeitungsvorgĂ€nge und halten dabei fest:
(a) welche der Parteien fĂŒr welchen dieser Schritte verantwortlich ist,
(b) auf welcher Rechtsgrundlage die einzelnen VerarbeitungsvorgÀnge beruhen,
(c) welche EmpfÀnger oder Kategorien von EmpfÀngern beteiligt sind,
(d) welche Speicher- und Löschfristen bzw. Kriterien zur Festlegung der Dauer gelten, und
(e) welche technischen und organisatorischen MaĂnahmen (TOMs) jeweils einschlĂ€gig sind.
(5) Wenn dies wegen einer VerĂ€nderung der VerarbeitungsvorgĂ€nge selbst und/oder aufgrund einer Ănderung oder ErgĂ€nzung des Hauptvertrags erforderlich wird, werden die Parteien die Festlegungen in der Data Flow Ăbersicht entsprechend anpassen. Angesichts der Verpflichtungen der Parteien als gemeinsam fĂŒr die Verarbeitung Verantwortliche, ist jede Partei dafĂŒr verantwortlich, die jeweils andere Partei darĂŒber zu unterrichten, wenn sie eine Anpassung der Festlegungen in der Data Flow Ăbersicht fĂŒr notwendig erachtet. Unbeschadet dessen wird jede Partei regelmĂ€Ăig, zumindest aber einmal jĂ€hrlich, prĂŒfen, ob die Festlegungen in der Data Flow Ăbersicht die dann aktuellen VerarbeitungsvorgĂ€nge widerspiegeln.
(6) Die jeweils zustĂ€ndige Aufsichtsbehörde hinsichtlich der VerarbeitungsvorgĂ€nge fĂŒr den Verantwortlichen A ist die Aufsichtsbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen. FĂŒr den Verantwortlichen B ist die jeweils zustĂ€ndige Aufsichtsbehörde an dessen Sitz zustĂ€ndig.
§ 3 Ort der Datenverarbeitung; Ăbermittlung in DrittlĂ€nder
(1) Die Parteien werden personenbezogene Daten ausschlieĂlich an ihrem eigenen Sitz oder dem Sitz ihrer befugten Auftragsverarbeiter verarbeiten. Danach werden sĂ€mtliche VerarbeitungsvorgĂ€nge grundsĂ€tzlich in den Mitgliedsstaaten der EuropĂ€ischen Union oder in einem anderen Staat ausgefĂŒhrt, der Partei des Vertrags ĂŒber den EuropĂ€ischen Wirtschaftsraum ist.
(2) Jede Verarbeitung personenbezogener Daten auĂerhalb von EU/EWR ist nur bei vorheriger Vereinbarung zwischen den Parteien und nur dann zulĂ€ssig, wenn die Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO eingehalten werden.
(3) Die Parteien sind darĂŒber einig, dass, in Ermangelung eines Angemessenheitsbeschlusses der EU-Kommission gemÀà Art. 45 DS-GVO, jede Ăbermittlung von personenbezogenen Daten in ein Land auĂerhalb von EU/EWR nur zulĂ€ssig ist, wenn die Parteien keinen Grund zu der Annahme haben, dass die Rechtsvorschriften und Praktiken im Bestimmungsdrittland, die fĂŒr die Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch den Datenimporteur gelten, einschlieĂlich Anforderungen zur Offenlegung personenbezogener Daten oder MaĂnahmen, die öffentlichen Behörden den Zugang zu diesen Daten gestatten, den Datenimporteur daran hindern sicherzustellen, dass das durch die DS-GVO garantierte Schutzniveau natĂŒrlicher Personen nicht unterlaufen wird. Die Partei, die beabsichtigt, personenbezogene Daten in ein Land auĂerhalb von EU/EWR zu ĂŒbermitteln, hat daher vor der Ăbermittlung der jeweils anderen Partei schriftlich nachzuweisen, dass sie (a) die konkreten UmstĂ€nde der Ăbermittlung, (b) die Gesetze und Praktiken des Drittlands, die im Hinblick auf die konkreten UmstĂ€nde der Ăbermittlung relevant sind, einschlieĂlich etwaiger einschrĂ€nkender Bestimmungen und SchutzmaĂnahmen, und (c) alle relevanten vertraglichen, technischen oder organisatorischen SchutzmaĂnahmen, die zur ErgĂ€nzung der im Rahmen dieser GVV vereinbarten SchutzmaĂnahmen vorgesehen sind, angemessen berĂŒcksichtigt hat.
§ 4 Rechte der betroffenen Personen
(1) Die Parteien werden den betroffenen Personen die Informationen gemÀà Art. 13 und 14 DS-GVO in prĂ€ziser, transparenter, verstĂ€ndlicher und leicht zugĂ€nglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache mitteilen. In diesem Zusammenhang stimmen die Parteien darin ĂŒberein, dass (a) die unter âDatenschutz" abrufbaren Datenschutz-Hinweise den vorgenannten Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 DS-GVO entsprechen, (b) im Hinblick auf Art. 13 Abs. 4 und Art. 14 Abs. 5 Nr. 1 DS-GVO keine weiteren Informationspflichten hinsichtlich der VerarbeitungsvorgĂ€nge bestehen, und (c) die Datenschutz-Hinweise das Wesentliche der Vereinbarung im Sinne des Art. 26 Abs. 2 DS-GVO enthalten, das auf diese Weise den betroffenen Personen zur VerfĂŒgung gestellt werden. § 2 Abs. 5 gilt entsprechend. Die Parteien stellen zudem sicher, dass die wesentlichen Inhalte dieser Vereinbarung im Sinne des Art. 26 Abs. 2 DS-GVO den betroffenen Personen in geeigneter Weise zur VerfĂŒgung gestellt werden.
(2) Die Parteien geben den Verantwortlichen A als Anlaufstelle fĂŒr die betroffenen Personen an. Die Parteien sind sich dabei gleichwohl bewusst, dass die betroffenen Personen desungeachtet ihre Rechte bei und gegenĂŒber jeder Partei geltend machen. Aus diesem Grunde hat der Verantwortliche B den Verantwortlichen A unverzĂŒglich ĂŒber jede Beschwerde, Mitteilung oder Anfrage zu unterrichten, die er direkt von einer betroffenen Person hinsichtlich dessen oder deren personenbezogener Daten erhĂ€lt, ohne auf jene Anfrage zu antworten. Der Verantwortliche B wird dem Verantwortlichen A die notwendige UnterstĂŒtzung im Hinblick auf jede Beschwerde, Mitteilung oder Anfrage einer betroffenen Person zuteilwerden lassen. Der Verantwortliche B wird Anfragen, Beschwerden oder Mitteilungen betroffener Personen innerhalb von 48 Stunden nach Eingang an Verantwortlichen A weiterleiten und keine inhaltliche Antwort gegenĂŒber der betroffenen Person erteilen, es sei denn, Verantwortlicher A stimmt dem ausdrĂŒcklich zu.
(3) Der Verantwortliche A wird der betroffenen Person bestĂ€tigen, ob sie betreffende personenbezogene Daten im Rahmen der VerarbeitungsvorgĂ€nge verarbeitet werden. Soweit dies der Fall ist, wird der Verantwortliche A der betroffenen Person die Informationen gemÀà Art. 15 Abs. 1 DS-GVO sowie eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, gemÀà Art. 15 Abs. 3 DS-GVO zur VerfĂŒgung stellen.
(4) Der Verantwortliche A wird mit der gebotenen Sorgfalt jede Anfrage einer betroffenen Person hinsichtlich (a) der Berichtigung ihrer vermeintlich unrichtigen personenbezogenen Daten, (b) der Löschung ihrer personenbezogenen Daten, (c) der EinschrĂ€nkung der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, (d) des Rechts dieser betroffenen Person auf DatenportabilitĂ€t sowie (e) eines Widerspruchs nach Art. 21 DS-GVO untersuchen. Nach Abschluss der Untersuchung wird der Verantwortliche A entscheiden, ob die Anfrage begrĂŒndet ist oder nicht, und welche der Parteien oder ob beide Parteien verpflichtet ist bzw. sind, die personenbezogenen Daten zu berichtigen oder zu löschen, oder ihre Verarbeitung einzuschrĂ€nken, oder der betroffenen Person das Recht auf DatenportabilitĂ€t zu gewĂ€hren bzw. dem Widerspruch nach Art. 21 DS-GVO nachzukommen. Der Verantwortliche A wird den Verantwortlichen B entsprechend informieren.
(5) Die Parteien verpflichten sich, ein internes Verfahren zur Bearbeitung von Betroffenenanfragen zu implementieren (z. B. Ticket-System), um die fristgerechte ErfĂŒllung innerhalb der gesetzlichen Fristen sicherzustellen. Verantwortlicher B unterstĂŒtzt Verantwortlichen A unverzĂŒglich, spĂ€testens jedoch innerhalb von 5 Werktagen, durch Bereitstellung der erforderlichen Informationen und Daten, soweit dies zur Bearbeitung der Anfrage notwendig ist.
(6) Wenn eine Anfrage betreffend die Löschung personenbezogener Daten begrĂŒndet ist, oder nach KĂŒndigung oder Auslaufen des Hauptvertrags werden die Parteien die betreffenden oder sĂ€mtliche personenbezogenen Daten löschen. Wenn die Datenschutzgesetze, denen eine Partei unterliegt, es dieser Partei verbieten, alle oder Teile der personenbezogenen Daten zu löschen, muss diese Partei garantieren, dass (a) die Vertraulichkeit dieser personenbezogenen Daten gewahrt bleibt, (b) sie die personenbezogenen Daten nicht mehr aktiv verarbeitet und (c) sie diese personenbezogenen Daten löschen wird, sobald die gesetzliche Verpflichtung, die Daten nicht zu löschen, nicht mehr besteht. Jede Partei wird ein Protokoll ĂŒber die Löschung personenbezogener Daten aufsetzen, welches der jeweils anderen Partei auf Anfrage bereitzustellen ist.
§ 5 Gemeinsame Zusicherungen der Parteien
(1) Die Parteien haben bevollmĂ€chtigte Vertreter und deren Stellvertreter als alleinige Ansprechpartner fĂŒr sĂ€mtliche Kommunikation betreffend die VerarbeitungsvorgĂ€nge bestimmt. Die Parteien werden einander sofort schriftlich ĂŒber jeden Wechsel in der Person des bevollmĂ€chtigten Vertreters oder dessen Stellvertreter unterrichten und einen Ersatz benennen. Bis eine solche Mitteilung die jeweils andere Partei erreicht hat, bleiben die benannten Personen berechtigt, Nachrichten der jeweils anderen Partei entgegenzunehmen und an diese gerichtete Nachrichten gelten als ordnungsgemĂ€Ă ĂŒbermittelt.
(2) Jegliche Kommunikation zwischen den Parteien erfolgt grundsĂ€tzlich schriftlich oder zumindest in Textform durch die hierzu nach der vorliegenden GVV berechtigten Personen. MĂŒndliche Mitteilungen werden unverzĂŒglich schriftlich oder in Textform bestĂ€tigt.
(3) Mitarbeiter beider Parteien: (a) die Zugang zu personenbezogenen Daten haben, haben sich einer Verpflichtung zur Vertraulichkeit unterworfen oder unterliegen einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht; (b) dĂŒrfen personenbezogene Daten nur nach Weisung der anstellenden Partei verarbeiten, wenn nicht eine anderweitige gesetzliche Verpflichtung zur Verarbeitung besteht; und (c) werden regelmĂ€Ăig, zumindest aber einmal im Jahr, im Hinblick auf die Verpflichtungen der Parteien unter der vorliegenden GVV, den Datenschutzgesetzen und insbesondere der DS-GVO geschult.
(4) Auf Anfrage werden die Parteien einander im Falle von Ermittlungen oder Anfragen einer Aufsichtsbehörde unterstĂŒtzen, wenn und soweit sich diese Ermittlung oder Anfrage auf die VerarbeitungsvorgĂ€nge bezieht. Die Parteien unternehmen die erforderlichen Schritte, um jegliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit einer solchen Ermittlung oder Anfrage einzuhalten. UnabhĂ€ngig von einer UnterstĂŒtzungsanfrage werden die Parteien einander in jedem Falle ĂŒber jegliche derartige Ermittlung oder Anfrage einer Aufsichtsbehörde unterrichten.
(5) Die Parteien werden einander unverzĂŒglich, in keinem Fall spĂ€ter als 24 Stunden, nachdem sie eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten festgestellt haben, hierĂŒber unterrichten. Diese Mitteilung muss die Informationen gemÀà Art. 33 Abs. 3 DS-GVO oder, wenn die mitteilende Partei nicht in der Lage ist, diese Informationen innerhalb der 24-Stunden-Frist zur VerfĂŒgung zu stellen, zumindest eine ErklĂ€rung enthalten zu (a) den GrĂŒnden fĂŒr dieses Unvermögen, (b) dem zu erwartenden zusĂ€tzlichen Zeitraum bis zur VervollstĂ€ndigung der Informationen und (c) soweit vorhanden, dem Einfluss dieses Unvermögens auf die ergriffenen MaĂnahmen zur Abmilderung der nachteiligen Auswirkungen dieser Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten. Sollte eine Partei wegen eines Risikos fĂŒr die Rechte und Freiheiten natĂŒrlicher Personen gesetzlich dazu verpflichtet sein, Informationen bereitzustellen (insbesondere, aber nicht ausschlieĂlich nach Art. 33 und 34 DS-GVO), hat die jeweils andere Partei die verpflichtete Partei nach besten KrĂ€ften bei der ErfĂŒllung ihrer Informationspflichten zu unterstĂŒtzen. Soweit möglich, soll jede Kommunikation mit der zustĂ€ndigen Aufsichtsbehörde und/oder den betroffenen Personen im Zusammenhang mit einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten vor ihrer Absendung zwischen den Parteien abgestimmt werden.
(6) Die Parteien haben auf Basis des derzeitigen Stands der VerarbeitungsvorgĂ€nge geprĂŒft, ob eine Datenschutz-FolgenabschĂ€tzung gemÀà Art. 35 DS-GVO erforderlich ist, und gehen aktuell davon aus, dass keine Verpflichtung zur DurchfĂŒhrung einer Datenschutz-FolgenabschĂ€tzung besteht. Die Parteien verpflichten sich, diese Bewertung anlassbezogen, insbesondere bei Ănderungen der VerarbeitungsvorgĂ€nge, sowie mindestens einmal jĂ€hrlich zu ĂŒberprĂŒfen. Sollte eine Datenschutz-FolgenabschĂ€tzung erforderlich werden, unterstĂŒtzen sich die Parteien gegenseitig in angemessenem Umfang bei deren DurchfĂŒhrung. Eine etwaige Verpflichtung zur vorherigen Konsultation der Aufsichtsbehörde nach Art. 36 DS-GVO bleibt unberĂŒhrt.
§ 6 Technische und organisatorische MaĂnahmen
(1) Vor Beginn der Verarbeitung haben die Parteien die in den TOMs genannten technischen und organisatorischen MaĂnahmen umzusetzen und diese wĂ€hrend der Laufzeit der vorliegenden GVV aufrechtzuerhalten. Hierbei handelt es sich (a) um MaĂnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Rechte der betroffenen Personen und (b) um technische und organisatorische MaĂnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau im Hinblick auf die Vertraulichkeit, IntegritĂ€t, VerfĂŒgbarkeit und Belastbarkeit der Systeme zu gewĂ€hrleisten. Dabei mĂŒssen der Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, der Umfang, die UmstĂ€nde und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos fĂŒr die Rechte und Freiheiten natĂŒrlicher Personen berĂŒcksichtigt werden.
(2) Weil die technischen und organisatorischen MaĂnahmen dem technischen Fortschritt und technologischen Fortentwicklungen unterliegen, ist es den Parteien erlaubt, alternative und angemessene MaĂnahmen umzusetzen, wenn hierdurch der Sicherheitsstandard der in den TOMs spezifizierten MaĂnahmen nicht unterschritten wird.
(3) Unbeschadet dessen ist eine Partei zur Umsetzung weiterer MaĂnahmen verpflichtet, wenn sich herausstellt, dass (a) die in den TOMs spezifizierten MaĂnahmen angesichts des technischen Fortschritts und technologischer Fortentwicklungen nicht lĂ€nger angemessen im Sinne des Abs. 1 sind und/oder (b) ein Audit oder eine Untersuchung durch eine Aufsichtsbehörde ergeben hat, dass die MaĂnahmen in den TOMs unzureichend sind.
(4) Jede der Parteien wird jegliche Ănderungen im vorstehenden Sinne dokumentieren und der jeweils anderen Partei eine Kopie der solcherart ergĂ€nzten oder aktualisierten technischen und organisatorischen MaĂnahmen zur VerfĂŒgung stellen.
§ 7 Weitere Verantwortliche; Einschaltung von Auftragsverarbeitern fĂŒr die hier in gemeinsamer Verantwortlichkeit stehenden Daten
(1) Die Parteien erkennen an, dass keinen weiteren Verantwortlichen durch Beitritt zu dieser GVV Zugriff auf die bis zu diesem Zeitpunkt als Teil der VerarbeitungsvorgĂ€nge verarbeiteten personenbezogenen Daten gewĂ€hrt werden darf. Die Parteien sind weiter darĂŒber einig, dass, sofern sie einen weiteren Verantwortlichen in kĂŒnftige VerarbeitungsvorgĂ€nge einbeziehen wollten, dies (a) eine ErgĂ€nzungsvereinbarung sowohl zum Hauptvertrag als auch zu dieser GVV, (b) eine sorgfĂ€ltige DurchfĂŒhrung des in § 2 Abs. 5 niedergelegten Prozesses und (c) eine aktualisierte Information an die betroffenen Personen im Sinne des § 4 Abs. 1 erforderlich machen wĂŒrde.
(2) Setzt eine Partei einen Auftragsverarbeiter ein, muss sie diesem Verpflichtungen zu Datenschutz, Vertraulichkeit und Datensicherheit auferlegen, die (a) den Anforderungen der Art. 28 und 20 DS-GVO genĂŒgen und (b) zumindest so streng ausfallen wie die in dieser GVV niedergelegten. § 3 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
(3) Eine Partei muss der jeweils anderen Partei schriftlich mitteilen, wenn sie beabsichtigt einen neuen Auftragsverarbeiter einzusetzen. Wenn die informierte Partei der einsetzenden Partei innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt dieser Mitteilung schriftlich in nachvollziehbarer Weise ihre Ablehnung des vorgeschlagenen Einsatzes mitteilt, werden die Parteien nach Treu und Glauben eine beidseits akzeptable Alternativlösung aushandeln.
(4) ErfĂŒllt ein Auftragsverarbeiter seine Verpflichtungen im Hinblick auf die VerarbeitungsvorgĂ€nge nicht, so hat die einsetzende Partei gegenĂŒber der jeweils anderen Partei vollumfĂ€nglich fĂŒr die Einhaltung der Verpflichtungen des Auftragsverarbeiters einzustehen.
(5) Die Parteien sind darĂŒber einig, dass die Erbringer von Hilfsdienstleistungen keine Auftragsverarbeiter im Sinne der Datenschutzgesetze sind; dies betrifft insbesondere Transportdienstleistungen von Post- oder Kurierdiensten, Geldtransportleistungen, Telekommunikationsleistungen, Sicherheitsdienste und Reinigungsleistungen. Unbeschadet dessen werden die Parteien mit solchen Dienstleistern ĂŒbliche Vertraulichkeitsvereinbarungen abschlieĂen.
§ 8 Auditrechte
(1) Jede Partei hat das Recht, die Einhaltung dieser GVV aufseiten der jeweils anderen Partei zu ĂŒberprĂŒfen, wenn dies erforderlich ist, um (a) einer Verpflichtung gegenĂŒber einer Aufsichtsbehörde ordnungsgemÀà nachzukommen oder (b) sich selbst davon zu ĂŒberzeugen, dass die jeweils andere Partei nach einem Datenschutzvorfall ihre AblĂ€ufe an die Bestimmungen dieser GVV angepasst hat.
(2) Wenn und soweit eine solche ĂberprĂŒfung Vor-Ort-Inspektionen erfordert, sollen diese gewöhnlich wĂ€hrend der ĂŒblichen GeschĂ€ftszeiten und ohne unnötige Störungen des Betriebsablaufs stattfinden. Die Partei, die eine ĂberprĂŒfung durchfĂŒhrt, wird die jeweils andere Partei mit einer angemessenen Frist im Vorwege ĂŒber alle mit der ĂberprĂŒfung verbundenen UmstĂ€nde unterrichten.
(3) Eine Partei darf einen Dritten mit der DurchfĂŒhrung der ĂberprĂŒfung beauftragen. In einem solchen Fall ist der Dritte schriftlich auf die strikte Wahrung von Geheimhaltung und Vertraulichkeit zu verpflichten, wenn nicht der Dritte einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt.
(4) Audits sind auf den zur PrĂŒfung erforderlichen Umfang zu beschrĂ€nken und unter Wahrung von GeschĂ€fts- und Betriebsgeheimnissen der jeweils anderen Partei durchzufĂŒhren. Soweit möglich, werden statt Vor-Ort-PrĂŒfungen zunĂ€chst geeignete Nachweise (z. B. Zertifikate, PrĂŒfberichte, TOM-Dokumentation) zur VerfĂŒgung gestellt.
§ 9 Haftung
(1) Die Parteien erkennen an, dass sie beide hinsichtlich der VerarbeitungsvorgĂ€nge gegenĂŒber betroffenen Personen nach Art. 82 Abs. 2 bis 4 DS-GVO haftbar sind.
(2) Hat eine Partei gemÀà Art. 82 Abs. 4 DS-GVO einer betroffenen Person vollstĂ€ndigen Schadenersatz fĂŒr den erlittenen Schaden gezahlt, so ist diese Partei berechtigt, von der jeweils anderen Partei den Teil des Schadenersatzes zurĂŒckzufordern, der dem Anteil dieser anderen Partei an der Verantwortung fĂŒr den Schaden entspricht.
(3) Abs. 2 findet entsprechende Anwendung fĂŒr den Fall, dass eine Aufsichtsbehörde ein BuĂgeld gegen eine Partei verhĂ€ngt hat, wenn und soweit der VerstoĂ, der Anlass fĂŒr das BuĂgeld gegeben hat, ganz oder teilweise auf einen VerstoĂ der jeweils anderen Partei gegen die vorliegende GVV oder die anwendbaren Datenschutzgesetze beruht. Unbeschadet dessen kann eine Partei nur dann EntschĂ€digung fĂŒr ein BuĂgeld verlangen, wenn sie alle angemessenen Anstrengungen unternommen hat, dieses BuĂgeld im Rahmen der verwaltungsrechtlichen Verfahren abzuwehren oder zu reduzieren.
§ 10 Sonstige Bestimmungen
(1) Die vorliegende GVV unterliegt demselben Recht wie der Hauptvertrag, und fĂŒr alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dieser GVV sind ausschlieĂlich diejenigen Gerichte zustĂ€ndig, auf welche sich die Parteien im Hauptvertrag verstĂ€ndigt haben.
(2) Ănderungen oder ErgĂ€nzungen der vorliegenden GVV sind nur wirksam, wenn sie schriftlich abgefasst wurden.
(3) Wenn eine Bestimmung dieser GVV von dem zustĂ€ndigen Gericht fĂŒr unwirksam oder nicht durchsetzbar erklĂ€rt wird, bleiben die ĂŒbrigen Bestimmungen uneingeschrĂ€nkt wirksam.
(4) Diese GVV tritt mit Unterschrift des Hauptvertrages der Parteien in Kraft. Sie gilt ungeachtet des Endes der Vertragslaufzeit des Hauptvertrags so lange, bis sĂ€mtliche personenbezogenen Daten von den Parteien und/oder sĂ€mtlichen eingesetzten Auftragsverarbeitern gelöscht worden sind, und tritt sodann automatisch auĂer Kraft.
Ort/Datum: ___________________________
Fitness Nation GmbH (Verantwortlicher A)
Unterschrift: ___________________________
Name/Funktion: _________________________
[Unternehmen] (Verantwortlicher B)
Unterschrift: ___________________________
Name/Funktion: _________________________